Satzung
1 Der am 11.10.1995 gegründete Verein führt den Namen “Spiel- und Sportverein 95 Wissen e.V.” Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Wissen/Sieg.
2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
3 Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2
Zweckbestimmung
1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein verfolgt dabei das Ziel, seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung durch Sport und Spiel zu geben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er strebt jedoch eine gute Zusammenarbeit mit den kommunalen und kirchlichen Stellen, insbesondere zum Wohle der Jugend, an.
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Der Verein besteht aus
- erwachsenen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
3 Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
4 Mitglieder, die sich um den Verein oder die Sache des Sports in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3 Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen auf seinen Namen lautenden Mitgliedsausweis.
4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, der auf dem Aufnahmeantrag als Datum angegeben ist.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch Austritt,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
2 Den Austritt hat das Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach billigem Ermessen im Sinne des Vereins.
3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder Anordnungen der Organe des Vereins mißachtet,
- seinen Beitrag 3 Monate nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet hat,
- gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
- sich grob unsportlich verhalten hat,
- unehrenhafte Handlungen begangen hat.
4 Der Ausschluß kann nur vom Vorstand beschlossen werden.
§ 6
Maßregelungen
1 Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2 Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
1 Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4, Abs. 4), den Ausschluß § 5, Abs. 3 und 4) sowie gegen eine Maßregelung ( § 6) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
2 Über Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen eine Maßregelung richten, entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
3 Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluß ist Einspruch beim Ehrenrat zulässig.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die in der Satzung niedergelegten Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen
- die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
- die Beiträge ( § 10) pünktlich zu entrichten.
2 Bei Benutzung der Sportstätten haben die Mitglieder die vom Träger der Sportstätte erlassene Haus- bzw. Benutzungsordnung zu beachten.
3 Die bei offenen Wettkämpfen gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. Persönlich verliehene Ehrenzeichen oder Ehrengaben bleiben Eigentum des damit ausgezeichneten Mitgliedes.
4 Zuwendungen, insbesondere Spenden, die in Mitgliedseigenschaft empfangen werden, sind an den Verein abzuführen und zweckgebunden zu verwenden.
§ 9
Rechte der Mitglieder
1 Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.
Ein Abdruck der jeweils gültigen Satzung ist über den Geschäftsführer des Vereins zu erhalten.
2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
3 Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
§ 10
Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge sowie die Erhebung außerordentlicher Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird Bestandteil dieser Satzung.
2 Die Beiträge werden halbjährlich oder jährlich im voraus fällig.
3 Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge
§ 11
Geschäftsjahr
1 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12
Vereinsorgane
1 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als erweiterter Vorstand
c) der Ehrenrat.
§ 13
Mitgliederversammlung
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- oder mindestens ein Fünftel oder mehr als 30 der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4 Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Einberufung im Vereinsaushang
bekanntgegeben worden ist und jedem Abteilungsleiter als Brief zugegangen ist.
5 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
- Verlesen der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
6 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang zur Kenntnis gebracht wurden.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunktaufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit durch die Mitgliederversammlung.
9 Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden, im übrigen wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
§ 14
Vorstand
1 Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
2 Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied hat Einzelvertretungsbefugnis und ist in das Vereinsregister einzutragen.
3 Beim Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die Aufgaben – mit Ausnahme der Vertretung – bis zur nächsten Wahl kommissarisch auf ein neues Mitglied zu übertragen.
4 Er besteht weiter aus dem erweiterten Vorstand mit
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den Abteilungsleitern für die bestehenden Abteilungen
- dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.
5 Der Vorstand ist für alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
6 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
7 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand tagt regelmäßig im Abstand von 4 – 8 Wochen. Er ist
beschlußfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
8 Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand sowie zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand regelt die Geschäftsordnung. Sie wird vom erweiterten Vorstand mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 15
Ehrenvorsitzender
1 Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben.
2 Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
§ 16
Abteilungen, Abteilungsversammlungen
1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des erweiterten Vorstandes gegründet.
2 Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.
Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung für alle Maßnahmen in organisatorischer, finanzieller und sporttechnischer Hinsicht innerhalb seiner Abteilung verantwortlich. Auf Verlangen ist er jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
3 In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für alle die Abteilungen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
4 Die Abteilungsversammlung ist durch den jeweiligen Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
Dieser kann sich in der Abteilungsversammlung zu Wort melden und ist anzuhören.
5 Beschlüsse der Abteilungsversammlung, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Jahreshauptversammlung verstoßen, sind unwirksam.
§ 17
Ehrenrat
1 Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten und Bereinigung von Ehrenangelegenheiten innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Dieser entscheidet auch über den Ausschluß eines Mitgliedes, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5, Abs. 3 und 4 dieser Satzung gegeben sind.
2 Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und möglichst lange dem Verein angehören sollen. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören. Der Ehrenrat bestimmt ein Mitglied zu seinem Vorsitzenden.
3 Als Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wer an der zu behandelnden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
4 Eine Angelegenheit kann nur durch einen Antrag des erweiterten Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung vor den Ehrenrat gebracht werden.
Beschließt die Jahreshauptversammlung, eine Angelegenheit vor den Ehrenrat zu bringen, so hat der geschäftsführende Vorstand binnen 4 Wochen den Antrag beim Ehrenrat einzureichen.
5 Der Ehrenrat wird von seinem Vorsitzenden binnen 2 Wochen nach Eingang des Antrages einberufen.
6 Der Vorstand wird vor dem Ehrenrat durch einen oder mehrere Beauftragte vertreten.
7 Der Beschuldigte kann Mitglieder des Vereins zu seinem Beistande hinzuziehen; er muss jedoch in der Verhandlung persönlich erscheinen.
8 Beide Parteien sind vor dem Ehrenrat in mündlicher Verhandlung zu hören. Der Ehrenrat kann Zeugen vernehmen.
9 Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar; sie sind schriftlich abzufassen und zu begründen.
10 Der Ehrenrat kann nach seinem Ermessen eine angemessene Geldbuße, die in die Vereinskasse zu zahlen ist, zur Bereinigung der Angelegenheit festsetzen.
§ 18
Wahlen
1 Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren
- die Mitglieder des Ehrenrates auf die Dauer von 4 Jahren
- die Beisitzer auf die Dauer von 1 Jahr
- die Kassenprüfer auf die Dauer von 1 Jahr
- der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit auf die Dauer von 2 Jahren.
2 Der Abteilungsleiter wird von der jeweils zuständigen Abteilungsversammlung zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
3 Wiederwahl ist zulässig.
§ 19
Protokollierung der Beschlüsse
1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 20
Kassenprüfung
1 Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 21
Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
- oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4 Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5 Im Falle der Auflösung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken des Sports zugeführt werden.
6 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 22
Tag des Inkrafttretens
1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.1996 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der vorherigen Vereinssatzung.
Anhang zur Vereinssatzung
Beitragsordnung
Auf der Grundlage von § 10 unserer Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 07. Mai 2010 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen.
Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag:
| Erwachsene | Einzelmitglied |
5,- € |
pro Monat |
| Jugendliche bis 18 Jahre | Einzelmitglied |
3,- € |
pro Monat |
| Familienbeitrag | ab 3 Mitglieder |
10,- € |
pro Monat |
Als Jugendliche zählen auch weiterhin Azubis, Studenten, Schüler, Wehr- und Ersatzdienstleistende bis 25 Jahre. Dies ist dann auch im Familienbeitrag entsprechend zu berücksichtigen.
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Betrag zu entrichten.
Die Beiträge sind fällig bei halbjährlicher Zahlung zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Kalenderjahrs. Bei einer jährlichen Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag jeweils zum 1. Januar (siehe § 10 Abs. 2 der Satzung) fällig. Soweit bei der Aufnahme in den Verein anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten oder beim Ausscheiden zu erstatten sind, ist der Monat mit 30 und das Jahr mit 360 Tagen zu berechnen.
Die Beitragsordnung vom 28.04.2001 verliert mit dem 07.05.2010 ihre Gültigkeit.